Als Geschäftsführer einer GmbH, Aufsichtsrat einer AG oder Organ ein Stiftung solltest du den Begriff und die Voraussetzungen der Business Judgement Rule kennen. In diesem Artikel erklären wir dir, worum es geht.
Wer haftet?
Als Geschäftsführer einer GmbH, Aufsichtsrat einer AG oder Organ einer Stiftung musst du mitunter schwierige und riskante Entscheidungen treffen. Manche dieser Entscheidungen stellen sich im Nachgang viellicht als falsch heraus. Dann ist die Frage, ob du für diese Entscheidungen haftest. Für GmbH und AG finden sich allgemeine Haftungstatbestände in § 43 GmbHG und § 93 AktG. Danach kannst du für falsche Entscheidungen haften, wenn du die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes außer Acht lässt. Und genau hier kommt die Business Judgement Rule ins Spiel. Sie ist der Maßstab für die notwendige Sorgfalt.
BGH schafft klare Regeln
Die Business Judgement Rule hat ihren Ursprung im US-amerikanischen Recht und wurde erstmals durch den BGH auf deutsches Recht angewandt. Die Grundlagen wurden durch das wegweisende BGH-Urteil vom 21. April 1997 (Az. II ZR 175/95) – ARAG/Garmenbeck gelegt. Das Urteil gilt heute als Meilenstein der deutschen Rechtsprechung zur Business Judgement Rule.
In dieser Grundsatzentscheidung betonte der BGH, dass unternehmerisches Handeln einen Ermessensspielraum erfordert und eine Pflichtverletzung erst dann vorliegt, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden. Konkret stellte der BGH fest:
„Wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind.“
Gesetzliche Regelung und analoge Anwendung
Heute finden wir die gesetzliche Regelung in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die Norm lautet:
„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“
Obwohl die Business Judgement Rule „nur“ im Aktiengesetz verankert ist, wird sie nach einhelliger Auffassung analog auf GmbH-Geschäftsführer (§ 43 GmbHG) und Aufsichtsräte (§ 116 AktG) angewendet. Seit der Stiftungsrechtsreform 2023 findet sich die Business Judgement Rule außerdem in § 84a Abs. 2 Satz 2 BGB für Mitglieder von Stiftungsorganen.
Voraussetzungen der Business Judgement Rule
Durch die Business Judgement Rule bist du nur dann vor Haftung geschützt, wenn fünf kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Unternehmerische Entscheidung
Du musst eine bewusste Entscheidung zwischen mehreren realistischen und legalen Handlungsalternativen treffen. Deine Entscheidung muss zukunftsbezogen, prognostisch und mit Risiken behaftet sein. Gesetzlich oder satzungsmäßig gebundene Entscheidungen sowie reine Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten fallen nicht darunter.
2. Angemessene Informationsgrundlage
Du musst deine Entscheidung auf angemessene Informationen stützen. Das erfordert eine gründliche Entscheidungsvorbereitung und sachgerechte Risikoabschätzung, aber keine „bestmögliche“ Information. Je größer die wirtschaftlichen Risiken und je bedeutsamer die Entscheidung, desto höher sind die Anforderungen an die Informationsbasis.
3. Wohl der Gesellschaft
Deine Entscheidung muss ausschließlich am Interesse des Unternehmens ausgerichtet sein. Dabei gilt: Auch risikobehaftete Geschäfte können dem Gesellschaftswohl dienen, wenn eine entsprechende Gewinnchance besteht.
4. Guter Glaube
Du musst in gutem Glauben handeln. Du handelst nicht mehr im guten Glauben, wenn das Maß deiner Fehleinschätzung unverantwortlich ist und dir der Fehler quasi schon ins Auge springt.
5. Keine Sonderinteressen
Du darfst dich nicht von sachfremden Einflüssen oder persönlichen Eigeninteressen leiten lassen.
Rechtsfolgen und Auswirkungen
Haftungsfreistellung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, spricht eine unwiderlegliche Vermutung für pflichtgemäßes Handeln. Deine unternehmerische Entscheidung unterliegt dann keiner inhaltlichen richterlichen Kontrolle. Das gilt selbst dann, wenn sie sich ex post als wirtschaftlich falsch erweist. Ein Gericht darf keine eigene wirtschaftliche Bewertung an die Stelle deiner Entscheidung setzen.
Beweislastverteilung
Grundsätzlich trägt die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität und Verschulden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG). Bei unternehmerischen Entscheidungen genügt es jedoch, wenn du als Geschäftsleiter darlegst und beweist, dass die Anforderungen der Business Judgement Rule eingehalten wurden.
Grenzen der Business Judgement Rule
Auf die Business Judgement Rule kannst du dich nicht berufen bei:
- Rechts- oder Satzungsverstößen
- Nichterfüllung von Insolvenzantragspflichten
- Unterlassener Einrichtung von Risiko- und Compliance-Systemen
- Fehlender oder grob unzureichender Informationsgrundlage
Für die Praxis
Lassen wir die Theorie einmal beiseite und schauen uns an was du in der Praxis tun solltest:
Die grundsätzlichen Voraussetzungen haben wir genannt. Diese solltest du umsetzen. Dabei solltest du pragmatisch und realistisch an ein Szenario herangehen, Für und Wieder sorgfältig abwägen und ausreichend Informationen sammeln. Das gilt insbesondere für Entscheidungen die große Auswirkungen auf dein Unternehmen haben können.
Das A und O ist aber auch die Dokumentation. Du solltest die Basis deiner Entscheidung dokumentieren! Aus welchen Quellen hast du dich informiert, was waren das Für und Wieder usw. Dieser Punkt kann zentral sein für die Frage ob du haftest oder nicht!