Eine GmbH und eine Holdingstruktur ist ein souveräner Ansatz, dein Vermögen zu schützen. Beides sollte fester Bestandteil deiner Asset-Protection-Strategie sein. Während die GmbH dein privates Vermögen vom Unternehmensvermögen trennt, hilft dir die Holding, auch das Unternehmensvermögen zu schützen. Das Trennungsprinzip bildet eine Mauer zwischen GmbH und Holding
Allerdings kann es Situationen geben, in denen dieser Schutz Risse bekommt – dann kann die Holding in bestimmten Fällen auch für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft haften. In diesem Beitrag erfährst du, in welchen Situationen die Holding für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft einstehen muss und wie du diese Risiken vermeiden kannst.
Grundprinzip: Getrennte Haftung
Die Haftung deiner Holdinggesellschaft für ihre Tochtergesellschaft ist grundsätzlich durch das Trennungsprinzip ausgeschlossen. Als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit haften deine Holding und ihre Tochtergesellschaften jeweils nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.
Dennoch gibt es verschiedene Ausnahmetatbestände, die zu einer Haftung der Holding führen können.
Ausnahme: Haftung der Holding
Unter bestimmten Konstellationen gibt es Ausnahmen vom Trennungsprinzip. In diesen Fällen kann auch eine Haftung der Holding in Betracht kommen.
Hinweis: Bei der Holding handelt es sich letztlich um nichts anderes als um einen typischen Gesellschafter einer GmbH. Insofern gelten die nachfolgenden Ausführungen auch für menschliche Gesellschafter einer GmbH.
Vermögensvermischung
Von einer Vermögensvermischung sprechen wir, wenn deine Holding und ihre Tochtergesellschaft ihr Vermögen so stark vermischen, dass eine klare Trennung zwischen den einzelnen Gesellschaftsvermögen nicht mehr möglich ist (BGH, Urteil vom 12.04.1994 – II ZR 16/9).
Die Buchhaltung wird also so undurchsichtig, dass eine Abgrenzung nicht mehr ersichtlich ist. Solche Konstellationen sind im Bereich von Holdingstrukturen zwar selten, aber nicht ausgeschlossen. Die Haftung wegen Vermögensvermischung trifft meist natürliche Personen als Gesellschafter, wenn sie die GmbH wie ein Einzelunternehmen behandeln.
Die Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung ist eine sogenannte Verhaltenshaftung. Sie trifft einen Gesellschafter nur dann, wenn er aufgrund seines Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für die Vermögensvermischung verantwortlich ist. Andere Gesellschafter haften in diesem Fall nicht (BGH, Urteil vom 14.11.2005 – II ZR 178/03).
Haftung aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags
Aus steuerlichen Gründen kann die Bildung einer ertragsteuerlichen Organschaft attraktiv sein. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags.
Was aus steuerlicher Sicht vorteilhaft erscheinen mag, ist aus Perspektive der Asset Protection jedoch riskant. Denn eine Haftung deiner Holding kann auch auf Basis eines Ergebnisabführungsvertrags entstehen.
Bei einem solchen Vertrag (nach § 291 AktG bzw. analog für GmbHs) ist die Tochtergesellschaft verpflichtet, ihren jährlichen Gewinn vollständig an die Holdinggesellschaft abzuführen. Umgekehrt muss deine Holding Verluste der Tochtergesellschaft ausgleichen (§ 302 AktG analog).
Diese Pflicht zur Verlustübernahme ist nicht abdingbar und kann von Gläubigern der Tochtergesellschaft – etwa durch Pfändung – geltend gemacht werden.
Haftung aufgrund eines Rechtsgeschäfts
Eine Haftung kann auch durch Rechtsgeschäfte begründet werden. Insbesondere dann, wenn deine Holding Bürgschaften, Garantien oder Schuldbeitritte erklärt hat, kann auf das Vermögen der Holding zugegriffen werden.
Solche Konstellationen entstehen häufig, wenn die Tochtergesellschaft z. B. einen Kredit aufnehmen möchte, das Haftungskapital der Tochter-GmbH aber aus Sicht der Banken zu niedrig ist. Diese verlangen dann häufig eine zusätzliche Sicherheit durch die Holding.
Existenzvernichtungshaftung
Deine Holding kann schließlich auch für einen sogenannten existenzvernichtenden Eingriff haften (BGH Urteil vom 16.07.2007 – AZ: II ZR 3/04 – TRIHOTEL).
Von einer Existenzvernichtungshaftung spricht man, wenn der Holdinggesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzogen werden. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn der Gesellschaft Vermögenswerte zielgerichtet und zu betriebsfremden Zwecken entzogen werden, obwohl sie diese zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.
Der Entzug muss außerdem zur Insolvenz führen oder diese vertiefen.
Wie du das Haftungsrisiko weiter minimieren kannst
Um eine Haftung deiner Holding zu vermeiden, solltest du eine strikte rechtliche und organisatorische Trennung zwischen der Mutter- und den Tochtergesellschaften einhalten.
Jede Gesellschaft muss eigenständig handeln und über eine klare Abgrenzung von Vermögen, Geschäftsführung und Verantwortungsbereichen verfügen. Vermeide unbedingt eine Vermögensvermischung durch ordnungsgemäße Buchführung, eine lückenlose Dokumentation aller finanziellen Transaktionen sowie eine transparente Gestaltung der internen Verrechnungen.
Darüber hinaus solltest du innerhalb der Unternehmensgruppe wirksame Compliance-Systeme und Überwachungsmechanismen etablieren, um rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und Pflichtverletzungen vorzubeugen. Dazu gehören insbesondere interne Kontrollstrukturen, regelmäßige Prüfungen und klare Berichtspflichten der Tochtergesellschaften gegenüber deiner Holding.
Gewährst du über deine Holding Darlehen an Tochtergesellschaften, müssen diese zu marktüblichen Konditionen erfolgen und vertraglich dokumentiert sein. So vermeidest du den Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung oder einer unzulässigen Einflussnahme.
Ziehe außerdem keine Assets aus der Tochtergesellschaft, ohne dafür einen angemessenen Gegenwert zu schaffen.
Durch eine sorgfältige rechtliche Gestaltung, eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten und die konsequente Beachtung der Organisationspflichten kannst du Haftungsrisiken wirksam vermeiden.